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Aufgabenkreise der rechtlichen Betreuung

In der rechtlichen Betreuung nach §§â€¯1814 ff. BGB richtet sich der Umfang der Betreuung stets nach den individuellen Erfordernissen der betreuten Person. Die Aufgabenbereiche („Aufgabenkreise“) werden vom Betreuungsgericht genau festgelegt und können sich im Laufe der Zeit ändern.

Was sind Aufgabenkreise?

Aufgabenkreise bezeichnen die Lebensbereiche, in denen die betreute Person Unterstützung benötigt. Der rechtliche Betreuer ist nur für die vom Gericht ausdrücklich übertragenen Aufgabenkreise zuständig und vertritt die betreute Person dort rechtlich gegenüber Dritten.

Typische Aufgabenkreise

Gesundheitssorge

Entscheidungen über ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamentengaben und Pflegeleistungen.

 

Vermögenssorge

Verwaltung des Einkommens, Begleichen von Rechnungen, Beantragung von Sozialleistungen oder die Organisation des gesamten Finanzwesens.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Verwaltung und Sicherung des Vermögens, Beantragung von Sozialleistungen, Schuldenregulierung, Zahlungsverkehr, Versicherungsangelegenheiten.

Wohnungsangelegenheiten

Mietverträge, Kündigungen, Umzüge, Anträge auf Wohnungs- oder Umzugshilfen.

Vertretung gegenüber Behörden

Unterstützung bei der Antragstellung, Korrespondenz mit Jobcenter, Sozialamt, Rentenversicherung, Pflegekasse u. a.

Postangelegenheiten

Entgegennahme und Verwaltung der Post sowie Entscheidung über deren Weiterleitung oder Öffnung (§â€¯1896 Abs. 4 BGB).

Maßgeschneiderte Unterstützung

Jede rechtliche Betreuung wird individuell eingerichtet – niemand erhält „pauschal“ eine Betreuung für alle Lebensbereiche. Unser Betreuungsbüro legt großen Wert darauf, die Selbstbestimmung der betreuten Menschen so weit wie möglich zu wahren und die Unterstützung auf das tatsächlich Notwendige zu beschränken.

Erweiterung oder Reduzierung der Aufgabenkreise

Wenn sich die Lebensumstände der betreuten Person ändern, können die Aufgabenkreise durch einen Antrag beim Betreuungsgericht angepasst werden. Auch die betreute Person selbst kann jederzeit eine Überprüfung beantragen.

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